Erwägungen
Der Sachverhalt betrifft eine Beschwerde der Rechtsanwältin X. gegen die Festsetzung der Entschädigung für ihre Tätigkeit als amtliche Verteidigerin im Strafverfahren gegen A. Das Kreisgericht St. Gallen hatte ihr eine Entschädigung von insgesamt Fr. 12'094.10 zugesprochen, während sie selbst eine Entschädigung von Fr. 18'948.55 beantragte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Rechtsanwältin X. ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der amtliche Anwalt eine staatliche Aufgabe erfüllt und daher einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen hat. Dieser Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist, sondern nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind.
Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst.
Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Verteidigung nicht. Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu jenem der freien Mandate tiefer…