Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer A. gegen Beschwerdegegner Daniel Peyer und Silvio Knecht.

Gericht: Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung.

Datum: 3. März 2022.

Hauptsache: Ausstandsgesuch wegen Befangenheit aufgrund Mehrfachbefassung im Strafverfahren.

Sachverhalt:

  • Am 25. Juli 2019 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Anklage gegen A. wegen versuchten Betrugs, Urkundenfälschung und Veruntreuung.
  • Ein Strafbefehl wurde erlassen, gegen den A. Einsprache erhob.
  • Am 18. März 2020 folgte eine Zusatzanklage.
  • Der Präsident des Bezirksgerichts, Daniel Peyer, überwies die Anklage an das Bezirksgericht und vereinigte die Verfahren.
  • A. beantragte den Ausstand von Daniel Peyer und Silvio Knecht.
  • Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Ausstandsgesuche ab.
  • A. führte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Ausstandsgesuche gegen Daniel Peyer und Silvio Knecht. Es stellte fest, dass die Vorinstanz das Ausstandsgesuch gegen Werner Kummer als gegenstandslos abschrieb, da dieser aus dem Amt geschieden war. Der Beschwerdeführer bestritt die Unbefangenheit der Beschwerdegegner.

Gemäß Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern es muss in objektiver Weise begründet erscheinen.

Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Beschwerdegegner im gescheiterten abgekürzten Verfahren mitgewirkt hätten und daher im ordentlichen Verfahren nicht als Richter amtieren könnten. Die Vorinstanz erachtete das Vorbringen in Bezug auf Daniel Peyer als verspätet, nicht jedoch in Bezug auf Silvio Knecht. Das…