Erwägungen
Diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft einen Ablehnungsantrag gegen einen Richter, der einer Kammer des Mietgerichts vorsitzt. Die antragstellenden Parteien (H.X. und F.X.) haben die Entscheidung des Richters, ihren Ablehnungsantrag abzulehnen, angefochten. Sie beriefen sich dabei auf Freundschaftsbeziehungen zwischen dem Richter und einigen Anwälten, die für den Mieterverband (Asloca) gearbeitet haben, dessen Mitglied der Richter zuvor war.
Das Bundesgericht hat die Frage unter dem Gesichtspunkt der in der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters geprüft. Es hat daran erinnert, dass eine Ablehnung nur dann zulässig ist, wenn die objektiven Umstände geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu wecken, und nicht allein aufgrund subjektiver Eindrücke.
Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die bloße Tatsache, dass ein Richter zuvor als Anwalt für einen Mieterverband tätig war, seine Ablehnung nicht rechtfertigt, sofern er jede Tätigkeit für diesen Verband eingestellt hat und nicht in die betreffenden Verfahren eingebunden war. Ebenso begründet der bloße Umstand, dass der Richter gute Kontakte zu ehemaligen Anwaltskollegen unterhält, für sich genommen keinen Ablehnungsgrund, solange keine Freundschaftsbeziehung von einer…