Sachverhalt
In dieser Sache wird Y. beschuldigt, die Minderjährige B.X. im Jahr 2009 vergewaltigt zu haben. Die Mutter von B.X., A.X., hat sich als Privatklägerin konstituiert, um ihre eigenen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Das Strafgericht hat ihr jedoch die Parteistellung als Privatklägerin verweigert. A.X. hat daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A.X. gutgeheißen. Es hat entschieden, dass A.X. als Angehörige des Opfers i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO das Recht hatte, sich als Privatklägerin zu konstituieren, sofern sie eigene Zivilansprüche im Strafverfahren geltend macht. Obwohl die Rechtsprechung restriktiv ist bei der Zuerkennung einer Genugtuungsentschädigung an Eltern eines sexuell missbrauchten Kindes, waren die Behauptungen von A.X. über ihre psychische Belastung und die entstandenen Arzt- und Krankenhauskosten hinreichend glaubhaft, um…