Sachverhalt
Parteien: X. Sàrl (Klägerin), A. (Beklagter), B. SA (Gesellschaft von A.), C. von D. SA (Verwaltung der Immobilie), E. (Vertreter von X. Sàrl).
Gerichte: Neuchâtel Staatsanwaltschaft, Kantonsgericht Neuchâtel, Bundesgericht.
Datum: 4. Dezember 2014.
Hauptsache: X. Sàrl reichte eine Strafanzeige wegen Drohung, Nötigung, Verletzung von Mieterschutzbestimmungen und missbräuchlicher Nutzung einer Telekommunikationsanlage ein. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Einleitung eines Verfahrens ab, und das Kantonsgericht bestätigte diese Entscheidung. X. Sàrl legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Relevante Themen: Qualität der Partei Klägerin (Art. 115, 118 StPO), Geschädigteigenschaft bei Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Verletzung von Mieterschutzbestimmungen (Art. 325bis StGB), missbräuchliche Nutzung einer Telekommunikationsanlage (Art. 179septies StGB).
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Qualität der Partei Klägerin gemäß Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG. Es stellte fest, dass die Klägerin nur dann beschwerdeberechtigt ist, wenn die angefochtene Entscheidung Auswirkungen auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche hat. Die Klägerin muss daher im Rekurs ihre zivilrechtlichen Ansprüche klar darlegen.
Im Hinblick auf die Anklagepunkte der Drohung (Art. 180 StGB) verneinte das Gericht die Qualität der Partei Klägerin, da eine juristische Person keine Gefühle wie innere Freiheit und Sicherheitsgefühl hat, die durch Art. 180 StGB geschützt werden. Daher kann eine juristische Person nicht als…