Sachverhalt
Parteien und Instanzen:
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden sprach den Beschwerdeführer X. mit Strafbefehl vom 17. April 2013 der fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 135.-. X. erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Kantonsgericht Nidwalden sprach X. am 27. September 2013 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin befand das Obergericht des Kantons Nidwalden X. am 9. April 2014 der fahrlässigen Tötung für schuldig und verurteilte ihn erneut zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 135.-. X. führte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Sachverhalt:
Die A. AG realisierte als Bauherrin den Bau einer Seilbahn von Mai 2011 bis Juni 2012. Die Genossenkorporation B. (nachfolgend: B.) führte im Winter 2011/2012 für die Bauherrin unter anderem Schneeräumungsarbeiten am Stanserhorn durch. Der Beschwerdeführer X. arbeitete als Sicherheitsbeauftragter für die A. AG und war für die ständige Beurteilung der Lawinensituation im Bereich der Forststrasse Bluematt verantwortlich. Am 20. Februar 2012 konsultierte er den Bergführer C., um die Vor- und Nachteile einer Lawinensprengung zu besprechen. C. empfahl ihm, die Zufahrtsstrasse zur Bluematt zu sperren und eine Lawinensprengung erst Ende Woche vorzunehmen. Am 22. Februar 2012 empfahl C. die Sperrung der Strasse. Am Abend des 23. Februar 2012 versandte X. eine E-Mail an mehrere Adressaten, darunter nicht jedoch an D., Betriebsförster und -leiter der B., in der er auf die markant angestiegene Lawinengefahr hinwies und die Sperrung der Strasse ab dem Chäscherzug aufwärts bis zur Bluematt anordnete. Weitere Massnahmen zur Signalisierung der Gefahr, wie etwa eine markierte Strassensperrung vor Ort, wurden nicht ergriffen. Am 24. Februar 2012 wollten D. und zwei Kollegen die von einer Lawine verschüttete Forststrasse räumen. Dabei löste sich um ca. 10.15 Uhr eine Gleitschneelawine, die F. erfasste und verschüttete. F. verstarb kurze Zeit später im Spital. X. wird vorgeworfen, als Verantwortlicher für die Lawinensicherheit im betroffenen Gebiet nicht die erforderlichen präventiven Massnahmen zur Verhinderung des Lawinenunglücks ergriffen zu haben.
Erwägungen
Rechtliche Einordnung der Garantenstellung:
Das Bundesgericht prüft, ob dem Beschwerdeführer X. gegenüber den Mitarbeitern der B. eine Garantenstellung zukam, die ihn verpflichtet hätte, den tödlichen Lawinenunfall zu verhindern. Gemäss Art. 117 StGB wird fahrlässige Tötung bestraft, wenn der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden, sofern eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung besteht (Garantenstellung). Die Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB).
Das Bundesgericht unterscheidet zwischen Obhuts- und Überwachungspflichten. Obhutspflichten schützen ein bestimmtes Rechtsgut gegen alle ihm drohenden Gefahren, während Überwachungspflichten die Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter umfassen. Im vorliegenden Fall geht es um eine Überwachungspflicht zur Sicherung einer Gefahrenquelle (Lawinengefahr) zum Schutz unbestimmt vieler Rechtsgüter.
Faktische Übernahme der Garantenstellung:
Eine Garantenstellung aus Vertrag entsteht nicht bereits durch die Vereinbarung als solche, sondern erst durch die faktische Übernahme der Stellung. Der Beschwerdeführer war im Notfallkonzept vom 1. Dezember 2011 als Verantwortlicher für die Lawinensicherheit im Gebiet Kälti/Bluematt aufgeführt. Das Notfallkonzept wurde den am Seilbahnbau beteiligten Unternehmen zugeschickt, wobei von einigen Unternehmen eine schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme und Instruktion ihrer Mitarbeiter eingefordert wurde. Eine solche Bestätigung der B. liegt nicht vor. Dennoch waren die Verantwortlichen der B., insbesondere D. und G., im Besitz des Notfallkonzepts. Die Vorinstanz führt aus, dass die B. von Anfang an in das Bauprojekt involviert war und für unterschiedliche Arbeiten beigezogen wurde. Sie habe daher eine ähnliche Stellung wie die werkvertraglich gebundenen Unternehmen eingenommen. Diese Umstände sprechen für den Bestand einer Garantenpflicht.
Der Beschwerdeführer argumentiert, die Mitarbeiter der B. hätten eine eigene Beurteilung der Lawinengefahr vorgenommen…