Sachverhalt

In dieser Sache hat das Schweizerische Bundesstrafgericht die Frage der Rückerstattung der Honorare des amtlichen Verteidigers des Opfers im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege an den Staat geprüft. Das Opfer X. war für sexuelle Handlungen an einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person für schuldig befunden worden. Das kantonale Gericht hatte X. zur Rückerstattung der Kosten für seine amtliche Verteidigung gemäß Art. 135 Abs. 4 StPO verurteilt. X. hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zwischen Opfern, die unentgeltliche Rechtspflege genießen, und solchen, die von einem Anwalt vertreten werden, dessen Kosten vom Opferhilfegesetz übernommen werden, geltend gemacht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass Art. 30 Abs. 3 OHG, der vorsieht, dass das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für die unentgeltliche Verteidigung nicht erstatten müssen, eine Sonderregelung gegenüber Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO darstellt. Diese Bestimmung zielt darauf ab, eine…