Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. wurde ab dem 8. Mai 2013 in Untersuchungshaft und dann in Sicherheitshaft in der Strafanstalt Champ-Dollon genommen. Er wurde am 4. Februar 2014 zu 4 Jahren Freiheitsentzug verurteilt, unter Anrechnung von 274 Tagen Untersuchungshaft. Nach Rechtskraft des Strafurteils am 17. September 2014 beschwerte sich X. über seine Haftbedingungen seit Mai 2013 und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Haft und eine Strafverkürzung.
Das Strafvollzugsgericht (TAPEM) stellte fest, dass die Haftbedingungen vor Rechtskraft des Urteils 103 Tage lang die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllten. Die Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts wies jedoch die Beschwerde von X. gegen diese Entscheidung ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob X. Anspruch auf eine Strafverkürzung als Entschädigung für die als rechtswidrig erachteten Haftbedingungen hat. Es erinnerte daran, dass nach der Rechtsprechung Unregelmäßigkeiten im Verfahren zur Untersuchungshaft durch eine Feststellungsentscheidung behoben werden können. Das Urteilsgericht muss dann die möglichen Folgen dieser Verletzungen, insbesondere durch eine Entschädigung oder eine Strafverkürzung, prüfen.
Das Bundesgericht befand jedoch, dass nach Rechtskraft des Strafurteils der Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiedergutmachung in Form einer Verkürzung der Freiheitsstrafe mit der Rechtskraft des Strafurteils in Konflikt gerät. Das Schweizer Recht…