Erwägungen
Am frühen Nachmittag des 8. August 2005 war X. mit ihren Hunden an der Stogelenstrasse in Pfäffikon/ZH zwischen dem Strandbad und dem Tharnhof am Spazieren. Plötzlich sprang ein Reh aus dem Gebüsch. Ihr Collie rannte ihm auf einer Strecke von ca. 30 bis 40 Metern hinterher. Sie rief ihren Hund zurück, und dieser kehrte sofort um. X. wurde vorgeworfen, den Hund nicht angeleint zu haben.
Am 22. Juni 2006 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Pfäffikon X. des fahrlässigen Wildernlassens ihres Hundes im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d und Art. 18 Abs. 3 des Jagdgesetzes schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 200.-. Auf ihre Berufung hin wurde sie am 25. Januar 2007 vom Obergericht des Kantons Zürich vom erwähnten Vorwurf freigesprochen.
Dagegen erhebt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen, mit der sie die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung verlangt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Oberstaatsanwaltschaft zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG muss der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben. Die Oberstaatsanwaltschaft war zwar nicht direkt am obergerichtlichen Verfahren beteiligt, hat aber als Aufsichtsbehörde jederzeit die Möglichkeit gehabt, über ihre Aufsichts- und Weisungsbefugnisse auf das Rechtsmittelverfahren Einfluss zu nehmen. Daher ist sie im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG als verfahrensbeteiligt anzusehen.
Gemäß Art. 95 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen unter anderem zulässig wegen Verletzung von Bundesrecht…