Erwägungen

Das Bundesgericht musste über eine Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug entscheiden, auf die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug über ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführer, bestehend aus den JungsozialistInnen des Kantons Zug (JUSO Zug), der Jungen Alternative Zug und dem Komitee Initiative für bezahlbaren Wohnraum, hatten vor der Abstimmung über die Initiative "für bezahlbaren Wohnraum" Plakate aufgehängt, die Regierungsräte [D.] und [E.] in einer Fotomontage darstellten. Daraufhin stellten [D.] und [E.] ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, dem das Kantonsgericht superprovisorisch stattgab. Nach Anhörung der Parteien wies das Kantonsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen jedoch ab, hielt aber fest, dass der superprovisorische Entscheid gegenüber den Beschwerdeführern zu Recht ergangen sei.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts. Das Obergericht trat jedoch auf die Berufung nicht ein, da es die Beschwerdeführer als nicht beschwert erachtete. Gegen diesen Nichteintretensbeschluss des Obergerichts richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als zulässig, da es sich um einen Zwischenentscheid handelt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Allerdings können mit der Beschwerde nur Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, was die Beschwerdeführer nicht in genügender Weise getan haben.

Das Bundesgericht sieht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Obergericht. Dieses hat die Frage der…