Sachverhalt
Das Bundesgericht hat in einem Fall, in dem zwei Personen, X. und Y., gemeinsam Betrug an der Versicherung begangen haben, ein Urteil gefällt. Y. verursachte vorsätzlich Verkehrsunfälle, während X. den Kauf der Fahrzeuge finanzierte und an der Planung der Unfälle teilnahm. Beide Männer wurden wegen gewerbsmäßigen Betrugs, Irreführung der Justiz und schwerer Verstöße gegen die Verkehrsregeln verurteilt. X. legte ein Revisionsgesuch ein und bestritt seine Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen die Verkehrsregeln, da er nicht persönlich am Führen des Fahrzeugs teilgenommen hatte.
Das Strafgericht des Bezirks Lausanne erkannte X. des gewerbsmäßigen Betrugs und schwerer Verstöße gegen die Verkehrsregeln für schuldig, da er die von Y. begangenen Delikte als seine eigenen angesehen hatte. Das Kassationsgericht des Kantons Waadt wies das Rechtsmittel von X. ab und bestätigte das angefochtene Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob eine Person, die nicht persönlich am Führen des Fahrzeugs teilgenommen hat, wegen Verstoßes gegen Artikel 90, Kapitel 2, des Bundesgesetzes über die Verkehrsregeln (SVG) verurteilt werden kann. Das Gericht befand, dass der Begriff des Mitwirkers auch bei schweren Verstößen gegen die Verkehrsregeln anwendbar ist, auch wenn der Mitwirkende nicht am Führen des Fahrzeugs teilgenommen hat.
Das Gericht wies das Argument von X. zurück, dass der Begriff des intellektuellen Mitwirkers im Bereich der Verkehrsdelikte nicht existiere. Das Gericht befand, dass die Mitwirkung bei schweren Verstößen gegen die Verkehrsregeln im Sinne von Artikel 90, Kapitel 2, SVG, möglich ist und X. als Mitwirkender dieser Straftat verurteilt werden kann.
Das Gericht prüfte auch die Rechtsprechung zur…