Sachverhalt
Der Fall betrifft Charles Maurer, der in La Chaux-de-Fonds einen Handel mit Futtermitteln, Düngemitteln, Stroh und Kolonialwaren betrieb. Am 13. August 1956 beantragte er ein Konkordat, das am 16. August in Betracht gezogen wurde. Allerdings erwies sich die von ihm der zuständigen Behörde vorgelegte Bilanz als ungenau, ebenso wie die Angaben in einem Rundschreiben an die Gläubiger und die mündlichen Auskünfte, die er erteilte. Die Überprüfung der Buchhaltung des Schuldners ergab ein negatives Vermögen von 121 710 Fr. 38 und der am 25. Oktober 1956 angeordnete Konkurs ergab einen Verlust von 199 897 Fr. 40.
Das Strafgericht von La Chaux-de-Fonds verurteilte Maurer zu drei Monaten Gefängnisstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren. Maurer legte Berufung ein, aber das Neuenburger Strafkassationsgericht wies seine Beschwerde ab. Maurer legte dann Beschwerde beim Bundesgericht ein und argumentierte, dass Art. 170 StGB die Angabe einer Vermögenslage, die über der Realität liegt, in einer Bilanz nicht unter Strafe stellt.
Erwägungen
Das Strafkassationsgericht musste Art. 170 StGB auslegen, der das Vergehen unter Strafe stellt, für den, der ein Konkordat beantragt, seinen Gläubigern, dem Konkordatkommissar oder der zuständigen Behörde eine Vermögenslage darstellt, die über der Realität liegt. Das Gericht prüfte die Vorarbeiten zum Gesetz und stellte fest, dass die Absicht des Gesetzgebers nicht klar und sicher ist.
Das Gericht prüfte dann den Gesetzestext und stellte fest, dass er den Anwendungsbereich von Art. 170 StGB nicht einschränkt. Die innere Logik des Gesetzes, die Berücksichtigung des geschützten Rechtsgutes und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck bestätigen diese wörtliche Auslegung. Das Gericht prüfte auch die Folgen einer Darstellung einer Vermögenslage, die über der Realität liegt, und stellte fest, dass sie den Gläubigern Nachteile bereiten kann, wie z.B. Verzögerungen bei der Zahlung von Schulden und hohe Kosten.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass Art. 170…