Erwägungen

Die 1982 geborene A. war vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Januar 2013 im Umfang von 80% bei der B. Ltd. tätig. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses meldete sie sich am 21. März 2013 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug ab 26. Februar 2013 an. Die Unia Arbeitslosenkasse setzte den versicherten Verdienst für die Zeit vom 26. Februar 2013 bis 31. Dezember 2013 auf Fr. 3'020.- und ab 1. Januar 2014 auf Fr. 4'027.- fest, da A. bei der Anmeldung angegeben habe, bereit und in der Lage zu sein, höchstens im Ausmass von 60% einer Vollzeitbeschäftigung tätig zu sein.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde von A. gut und änderte den Einspracheentscheid dahingehend, dass A. auch für die Zeit vom 26. Februar bis 31. Dezember 2013, ausgehend von einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 80%, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.

Die Unia Arbeitslosenkasse führt Beschwerde mit dem Antrag, den Einspracheentscheid vom 8. August 2014 zu bestätigen.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Unia Arbeitslosenkasse gut. Es stellt fest, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz missachtet hat. Unbestritten ist, dass A. bei der Anmeldung zur…