Sachverhalt
Am 11. Mai 2016 wies das Bezirksgericht Aarau ein Gesuch von B. um Rechtsöffnung gegen A. ab. Das Gericht auferlegte jedoch A. die Gerichtskosten von 300 CHF und verurteilte sie, an B. eine Parteientschädigung von 984,65 CHF zu zahlen.
A. legte Berufung bei dem Kantonsgericht Aargau ein, das die Berufung am 16. August 2016 abwies. A. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts und die Verurteilung von B. zur Bezahlung der kantonalen Gerichtskosten und ihrer eigenen Verfahrenskosten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, da es sich bei der Frage, ob die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens dem Schuldner, der eine Aufrechnungseinrede erhoben hat, auferlegt werden können, um eine Grundsatzfrage handelte. Das Bundesgericht befand, dass der Schuldner nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte, als er die Aufrechnungseinrede in seiner Antwort auf die Beschwerde erhob, da er nicht verpflichtet war, seine Opposition zu begründen.
Das Bundesgericht befand ferner, dass das Prinzip des Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) anzuwenden sei, was bedeutet, dass die Verfahrenskosten vom Kläger, nämlich B., getragen werden müssen. Das Bundesgericht befand zudem, dass die Voraussetzungen für eine Kostenverteilung…