Sachverhalt
Die Stadt U. (Klägerin, Widerbeklagte, Beschwerdeführerin) hat mit der Gesellschaft A. AG (Beklagte, Widerklägerin, Beschwerdegegnerin) einen Vertrag über die vollständige Renovation ihrer Website abgeschlossen. Nach Meinungsverschiedenheiten hat sie der Beklagten mehrere zusätzliche Fristen für die mängelfreie Ausführung gesetzt, die letzte am 1. Juli 2014 endete. Mit E-Mail vom 20. August 2014 hat die Beklagte die Klägerin gefragt, ob sie Personalressourcen für September und Oktober reservieren solle, um die Arbeiten abzuschließen. Die Klägerin hat die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens auf die Woche vom 22. September 2014 verschoben. Mit Schreiben vom 22. September 2014 hat sie sich sofort vom Vertrag zurückgezogen und betrügerisches Verhalten, Verzögerung und Kostenüberschreitung geltend gemacht.
Die Klägerin hat vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich Klage erhoben und die Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Zahlungen gefordert und auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die Beklagte hat eine Widerklage erhoben und gefordert, dass die Klägerin zur Zahlung des Saldo der vertraglich geschuldeten Pauschalen sowie zum Schadensersatz verurteilt wird.
Erwägungen
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob das Handelsgericht für eine verbundene Widerklage zuständig ist, wenn die Klägerin nicht im Handelsregister eingetragen ist, aber ihr Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO ausgeübt hat. Die Vorinstanz hatte dies bejaht und die Klägerin zur Zahlung des Saldo der Pauschalen verurteilt.
Das Bundesgericht hat diese Entscheidung bestätigt und erklärt, dass die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Widerklage nicht von der Eintragung der Klägerin im Handelsregister abhängt, wenn diese ihr Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO ausgeübt hat. Dies gilt auch, wenn die Widerklage nicht in die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts fällt.
Das Gericht hat weiterhin festgestellt, dass die Verbundenheit zwischen der Hauptklage und der Widerklage es gerechtfertigt, dass das Handelsgericht auch für die Widerklage zuständig…