Erwägungen

[H.], F., M., G. und B. (im Folgenden: [H.] und Mitbeteiligte) haben im Juli 1999 beim Departement für Raumplanung, Infrastruktur und Wohnen der Republik und des Kantons Genf (im Folgenden: das kantonale Departement) einen Vorbescheid für ein Bauvorhaben - eine Wohngruppe - auf Grundstücken beantragt, deren Eigentümer sie sind. Diese Grundstücke, die derzeit landwirtschaftlich genutzt werden, sind in der 5. Zone des kantonalen Nutzungsplans, einer Wohnzone für Villen, eingestuft. Am 20. April 2000 hat das kantonale Departement den Vorbescheid hauptsächlich aufgrund der Nichteinhaltung der Normen für die Erschließung von Baugebieten und den Lärmschutz abgelehnt. [H.] und Mitbeteiligte haben gegen diese Entscheidung bei der kantonalen Rekurskommission für Bauwesen Beschwerde eingelegt, die der Beschwerde stattgegeben und die Sache an das kantonale Departement zurückverwiesen hat. Dieses hat daraufhin beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben, die abgewiesen wurde. Der Kanton Genf hat schließlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben, um den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufheben zu lassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft von Amts wegen und frei die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden. Im vorliegenden Fall betrifft die Streitigkeit eine Baubewilligung im Sinne von Art. 22 RPG in einer Bauzone gemäß dem Bundesgesetz über die Raumplanung. Gemäß Art. 34 Abs. 3 RPG sind Entscheidungen, die in letzter kantonaler Instanz über Baubewilligungen getroffen werden, endgültig, wobei die öffentlich-rechtliche Beschwerde vorbehalten bleibt. Der beschwerdeführende Kanton kann daher keine Verletzung der Art. 24 ff. RPG geltend machen, die Ausnahmen außerhalb der Bauzone regeln, da diese Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.

Darüber hinaus…