Erwägungen

Der 1948 geborene F. erlitt 1980 und 1989 zwei Unfälle, die zu anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden führten. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erkannte ihre Haftung an und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 1992 kündigte die SUVA jedoch die Einstellung ihrer Leistungen an, da sie keinen relevanten Kausalzusammenhang zwischen den Gesundheitsstörungen und den Unfällen sah. F. erhob daraufhin Beschwerde und beantragte weitere Leistungen.

Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde ab, ohne eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. F. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass der Sozialversicherungsprozess den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) genügen muss, welche auch den Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung umfassen. Grundsätzlich setzt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung einen entsprechenden Antrag der Partei voraus.

Im vorliegenden Fall hatte F. in seiner Beschwerde ausdrücklich auf den Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung gemäss EMRK hingewiesen. Daher hätte das Versicherungsgericht prüfen müssen, ob Gründe vorlagen, die ein Absehen von der beantragten öffentlichen Verhandlung gerechtfertigt hätten. Die blosse Tatsache, dass die medizinischen Unterlagen eine schlüssige…