Erwägungen
Die Société des Produits Nestlé SA und Nestlé Nespresso SA (Beschwerdeführerinnen) sind Gesellschaften des Nestlé-Konzerns. Die Nestlé Nespresso SA ist für die Herstellung und den Vertrieb der Nespresso-Kaffeekapseln verantwortlich und Marktführerin für portionierten Kaffee in der Schweiz. Die Société des Produits Nestlé SA ist Inhaberin verschiedener Marken, darunter einer dreidimensionalen Schweizer Marke für "café, extraits de café et préparation à base de café".
Die Denner AG (Beschwerdegegnerin 1) bot ab 15. Dezember 2010 Kaffeekapseln an, die von der Alice Allison SA (Beschwerdegegnerin 2) hergestellt wurden. Die Beschwerdeführerinnen reichten daraufhin beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen ein Massnahmegesuch ein, mit dem sie ein Vertriebsverbot für diese Kaffeekapseln sowie ein Verbot bestimmter Werbeslogans erwirkten.
Das Handelsgericht erliess zunächst eine superprovisorische Verfügung, die diese Verbote aussprach. In seinem späteren Entscheid hob es das Vertriebsverbot für die Kaffeekapseln auf, bestätigte aber weitgehend das Verbot der Verwendung der Werbeslogans, erlaubte jedoch den Hinweis "Kompatibel zu Nespresso-Maschinen" in der Werbung und auf den Produkten bzw. der Verpackung.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass es fraglich ist, ob am bisherigen Verständnis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG festgehalten werden kann. Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung aufzeigen, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht.
Das Bundesgericht erachtet es als offensichtlich unhaltbar und als…