Erwägungen

Die irakischen Ehegatten B.B. (Ehemann) und A.A. (Ehefrau) reisten 1998 mit ihren Kindern C.B. und D.B. in die Schweiz ein. Seit April 1999 leben sie, mit einem Unterbruch von rund zehn Monaten, in der Gemeinde Ingenbohl. Die beiden Kinder wurden 2011 und 2013 eingebürgert.

B.B. und A.A. absolvierten am 22. Juni 2013 im Berufsbildungszentrum (BBZ) Pfäffikon mit Erfolg eine Sprachprüfung (sog. Sprachstandanalyse). Am 10. August 2015 stellten sie bei der Einbürgerungsbehörde der Gemeinde Ingenbohl gemeinsam ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Nach einer Anhörung am 27. April 2016 und einer weiteren Besprechung am 23. Mai 2016 lehnte die Einbürgerungsbehörde das Gesuch ab. Am 31. Januar 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine Beschwerde von B.B. und A.A. gut, hob den Entscheid über die Nichteinbürgerung auf und wies die Sache zur Vornahme ergänzender Verfahrensschritte und Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid an die Einbürgerungsbehörde Ingenbohl zurück.

In der Folge nahm die Einbürgerungsbehörde weitere Abklärungen vor. Am 21. Januar sowie am 23. August 2017 führte sie Gespräche mit den Gesuchstellern durch, wobei das zweite Gespräch auf Tonband aufgenommen wurde. Mit Beschluss vom 23. August 2017 erteilte die Einbürgerungsbehörde B.B. das Gemeindebürgerrecht unter Aufschub der Rechtskraft, verweigerte aber A.A. erneut die Einbürgerung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchsteller bemühten sich um ihre Integration und erfüllten die Eignungskriterien in integrativer und sozialer Hinsicht; bei A.A. würden jedoch die sprachlichen Anforderungen als ungenügend bzw. nicht auf dem geforderten Niveau erachtet, was bei ihr die Einbürgerung ausschliesse.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die Einbürgerungsbehörde und das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin willkürlich gehandelt haben.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Einbürgerungsbehörde und das Verwaltungsgericht nicht über das erforderliche Fachwissen verfügten, um die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin am Massstab des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens willkürfrei zu würdigen. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin die erforderlichen Sprachkenntnisse daher willkürlich abgesprochen.

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