Erwägungen
Der 1947 geborene P. meldete sich am 28. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die IV-Stelle des Kantons Wallis fest, die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch seien noch nicht gegeben, da die Wartezeit mit Blick auf eine seit dem 7. Januar 2004 eingeschränkte Arbeitsfähigkeit als Chauffeur nicht abgeschlossen sei. Aufgrund einer am 26. September 2005 erfolgten Neuanmeldung, mit welcher eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht wurde, holte die IV-Stelle ein interdisziplinäres Gutachten ein. Dieses bestätigte den Bestand einer seit Anfang 2004 dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf des Lastwagenchauffeurs. Der Schlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung vom 11. Januar 2007 kam zum Schluss, der Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur seit Januar 2005 und bezogen auf angepasste Tätigkeiten seit August 2006 vollständig arbeitsunfähig. Die IV-Stelle verfügte am 23. Januar 2007, es bestehe derzeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente, weil das Wartejahr erst im August 2007 ablaufen werde. Das Versicherungsgericht des Kantons Wallis hiess die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab August 2006 eine ganze Invalidenrente zu.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass der Entscheid, mit dem eine Vorinstanz des Bundesgerichts die Rentenhöhe (ganze, drei Viertel usw.), aber nicht den frankenmässigen Rentenbetrag festsetzt, als Endentscheid zu qualifizieren ist. Damit ist auf die Beschwerde der IV-Stelle einzutreten.
Das Bundesgericht prüft den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Es kommt zum Schluss, dass unabhängig davon, ob man auf den Bericht des RAD vom 11. Januar 2007 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als…