Erwägungen
Am 5. Februar 1998 stiess das von [A.], versichert bei der Versicherung X. AG, gelenkte Fahrzeug heftig mit dem von H.Z. gelenkten Auto zusammen, was zum Tod von H.Z. und zu schweren Verletzungen von F.Y. (ehemals Z.), seiner Ehefrau, führte. [A.] wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung für schuldig befunden.
Zur Erlangung von Schadenersatz wandte sich F.Y. an die Versicherung X. AG. Die Versicherung zahlte verschiedene Beträge an F.Y. und verzichtete mehrmals auf die Einrede der Verjährung, ging aber schliesslich davon aus, dass die Verjährung eingetreten sei.
F.Y. erhob daraufhin Klage auf Zahlung gegen die Versicherung X. AG. Die kantonalen Gerichte wiesen den Einwand der Verjährung ab, da die Versicherung rechtsmissbräuchlich gehandelt habe.
Die Versicherung X. AG erhob Beschwerde beim Bundesgericht und machte eine Verletzung von Art. 18 OR und Art. 2 Abs. 2 ZGB geltend.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Frage des anwendbaren Rechts und kam zum Schluss, dass Schweizer Recht als Recht des Unfallorts anzuwenden sei.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 SVG verjähren Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus Strassenverkehrsunfällen in zwei Jahren, aber die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt, wenn der Schaden auf einer strafbaren Handlung beruht.
Im vorliegenden Fall gründeten die Ansprüche von F.Y. auf fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung, strafbare Handlungen, für die zum Unfallzeitpunkt eine…