Erwägungen
Der Fall betrifft eine Teilliquidation der META Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge, bei der die Austrittsleistungen von A. und D. gekürzt wurden. Die Beschwerdegegner hatten Anspruch auf ihr ungekürztes Altersguthaben gemäß Art. 15 BVG, da bei einer Teilliquidation das Altersguthaben nicht geschmälert werden darf.
A. war Gesellschafter und Geschäftsführer der "B. Carrosserie - Spritzwerk GmbH", die der META Sammelstiftung angeschlossen war. Im Zuge der Teilliquidation des Vorsorgewerks der Gesellschaft wurde der Fehlbetrag vollumfänglich den Austrittsleistungen von A. und D. belastet, obwohl dies gegen die gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben verstößt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass weder Art. 53d Abs. 3 BVG noch die vertraglichen Regelungen eine Schmälerung des Altersguthabens bei einer Teilliquidation zulassen. Die Meta hatte keinen Spielraum, von dieser Vorgabe abzuweichen.
Eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf den Schutz des Altersguthabens…