Erwägungen

Auf Antrag vom 21. August 2000 hat die bahamaische Gesellschaft A. Ltd X. und Y. vor dem Zivilgericht des Kantonsgerichts des Kantons Waadt auf Zahlung eines Betrags von 1'047'480 Franken verklagt. Die Beklagten haben einen Zwischenantrag gestellt, dass die Klägerin A. Ltd, die am 10. April 2003 aus dem Handelsregister der Bahamas gelöscht wurde, aus dem Verfahren zu entlassen sei, da sie die Parteistellung verloren habe.

Der Untersuchungsrichter des Zivilgerichts hat den Antrag auf Entlassung aus dem Verfahren abgelehnt, was von der Kammer für Beschwerden des Kantonsgerichts bestätigt wurde. Die Beklagten haben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, diesen Entscheid aufzuheben und die Klägerin A. Ltd aus dem Verfahren zu entlassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft von Amts wegen und frei seine Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden. Es ist der Auffassung, dass der angefochtene Entscheid, der den Zwischenantrag der Beklagten ablehnt, das Verfahren nicht beendet und daher ein Vor- oder Zwischenentscheid ist.

Gemäß Rechtsprechung ist eine sofortige Beschwerde gegen einen solchen Entscheid nur zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen oder zu einer sofortigen Endentscheidung führen kann, die ein langes und kostspieliges Beweisverfahren vermeidet.

Im vorliegenden Fall…