Erwägungen

Am 7. April 1994 verstarb X. und hinterließ ihre vier Kinder Z., Y., [W.] und V. als gesetzliche Erben. Die Beteiligten schlossen verschiedene erbrechtliche Rechtsgeschäfte ab, darunter eine schriftliche Vereinbarung vom 11. Mai/26. Juni/26. August/4. September 1985/10. April 1996, die auch von der Erblasserin am 27. Juni 1985 mitunterzeichnet wurde. Diese Vereinbarung nach Art. 634/636 ZGB sah vor, dass nach Ableben von X. das Eigentum an der Liegenschaft Strasse B. auf [W.] übergeht, wobei die anderen Miterben je 20'000 Franken erhalten sollten. Am 14. Mai 1993 verfügte die Erblasserin testamentarisch, dass alle früheren Abmachungen betreffend die Übernahme der Liegenschaft durch [W.] als nichtig und gegenstandslos erklärt seien. [W.] erhob daraufhin eine Erbteilungsklage, mit der er die Übertragung der Liegenschaften in sein Alleineigentum beantragte. Das Bezirksgericht Schwyz und in der Folge auch das Kantonsgericht Schwyz gaben W.s Klage statt.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss

1. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass die Vereinbarung von 1985/1996 den Anforderungen von Art. 636 Abs. 1 ZGB entspricht und ein rechtsgültiger Vertrag vorliegt. Einzelne Erbschaftsgegenstände und Rechte können durchaus Gegenstand eines solchen…