Art. 636 ZGB
Verträge vor dem Erbgang
1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
2 Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 57_II_215 Zitierungen19.02.1931 · 5 Zitierungen
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2Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft. 1. Ein solcher Vertrag kann gültig zustandekommen. wenn der Erblasser mitwirkt und zustimmt (Gegenschluss aus Art. 636 Abs. 1 ZGB). (Erw. 5 Abs. 1.) 2. Der Vertrag, de…2 Zitierungen
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3BGE 42_II_1902 Zitierungen01.01.1916 · 2 Zitierungen
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4Verträge vor dem Erbgang1 Zitierungen
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5BGE 56_II_3471 Zitierungen01.01.1930 · 1 Zitierungen
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6BGE 45_II_71 Zitierungen01.01.1919 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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WBE.2008.1572 Zitierungen23.12.2008 · 2 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2008.1572 ZitierungenWBE.2008.157· 23.04.2007 · 2 Zitierungen
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OG.2017.000031 Zitierungen25.01.2021 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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