Sachverhalt
Der Fall betrifft die Kündigung eines Arbeitnehmers, X., durch den Zivilschutzverband [Z.] wegen missbräuchlicher Nutzung der EDV-Anlagen. Der Zivilschutzverband hatte ein Spionageprogramm auf dem Computer von X. installiert, um seine Aktivitäten zu überwachen, und hatte festgestellt, dass er den Computer für private Aktivitäten während der Arbeit genutzt hatte. Der Zivilschutzverband hatte X. daraufhin fristlos gekündigt.
X. hatte innerhalb des Zivilschutzverbands Karriere gemacht und hatte die Funktion des Abteilungsleiters und stellvertretenden Kommandanten übernommen. Der Zivilschutzverband hatte jedoch festgestellt, dass X. den Computer für private Aktivitäten genutzt hatte, wie z.B. das Lesen von Online-Zeitungen, das Abrufen von sozialen Netzwerken, das Ansehen von Fernsehsendungen und anderen Online-Videos, das Spielen von Spielen und das Ausführen von Online-Banking-Operationen, die Buchung von Reisen und das Versenden von persönlichen E-Mails.
Das kantonale Verwaltungsgericht hatte die Kündigung aufgehoben, da es die Überwachung des Arbeitnehmers als rechtswidrig ansah und die durch diese Methode gewonnene Beweise nicht verwerten konnte. Der Zivilschutzverband [Z.] hatte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
Erwägungen
3. Die Überwachung des Arbeitnehmers
Das Bundesgericht hat die Frage der Überwachung des Arbeitnehmers geprüft und festgestellt, dass die Installation eines Spionageprogramms auf dem Computer von X. rechtswidrig war. Das Gericht hat bemerkt, dass die Überwachung des Arbeitnehmers verhältnismäßig sein muss und der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Überwachung haben muss.
4. Die Verhältnismäßigkeit der Überwachung
Das Bundesgericht hat die Frage der Verhältnismäßigkeit der Überwachung geprüft und festgestellt, dass die Überwachung des Arbeitnehmers unverhältnismäßig war. Das Gericht hat bemerkt, dass der Arbeitgeber weniger invasive Mittel hätte verwenden können, um die Aktivitäten des Arbeitnehmers zu überwachen, wie z.B. die Analyse der verfügbaren Logdateien.
5. Der Schutz der Persönlichkeit des…