Erwägungen

Die 1959 geborene K. arbeitete als Projektleiterin und war bei den Elvia Versicherungen (heute Allianz Suisse) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 30. Oktober 2000 wurde sie während eines Ferienaufenthalts in Ägypten Opfer einer Vergewaltigung. Daraufhin wurde bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die sich im Laufe der Zeit zu einer gemischt asthenischen, emotional instabilen Persönlichkeitsstörung entwickelte.

Die Allianz richtete Taggeld aus und gewährte Heilbehandlung in Form einer Psychotherapie. Aufgrund eines Gutachtens vom 12. November 2009 stellte die Allianz jedoch am 16. April 2010 die Versicherungsleistungen ein, mit Ausnahme einer Integritätsentschädigung von 15%.

Gegen diese Entscheidung erhob K. Beschwerde. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die Beschwerde teilweise gut und verfügte die Weitergewährung von Heilbehandlung.

Die Allianz führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde der Allianz statt und hob den Entscheid des Versicherungsgerichts auf, soweit damit weitere Heilbehandlung gewährt wurde.

Gemäss der Auslegung des Bundesgerichts setzt ein Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG zwingend den Bezug…