Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft die Zustellung eines Zahlungsbefehls in der Bundesrepublik Deutschland. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts musste beurteilen, ob die Anerkennung der Zustellung durch Niederlegung beim zuständigen Amtsgericht gemäß § 182 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) gegen den schweizerischen ordre public verstößt.

Der Rekurrent hatte gegen den Entscheid der Vorinstanz Rekurs eingelegt und argumentiert, dass die Zustellung gegen Art. 4 der Bundesverfassung (BV) verstoße. Das Bundesgericht sah dies jedoch anders und führte aus, dass es sich bei der Frage der Zustellung um eine Auslegung und Anwendung des schweizerischen Rechts handle, genauer des Art. 66 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).

Die Vorinstanz hatte zu Recht festgehalten, dass sich die Zustellung von Betreibungsurkunden in Deutschland nach den dort geltenden Vorschriften richte. Entscheidend war daher, ob die Zustellung durch Niederlegung beim Amtsgericht im konkreten Fall gegen den schweizerischen ordre public verstößt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Zustellung durch Niederlegung gemäß § 182 ZPO nicht gegen den schweizerischen ordre public verstößt. Zum einen bieten verschiedene in der Schweiz vorgesehene Zustellungsformen wie die Aushändigung an einen erwachsenen Hausgenossen oder die öffentliche Bekanntmachung keine größere Gewähr dafür, dass der Betriebene tatsächlich Kenntnis vom Zahlungsbefehl erlangt. Zum anderen kann der Betriebene, der…