Sachverhalt

Der Kassationshof hatte sich in seinem Urteil vom 3. Dezember 1971 mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Frist von drei Monaten, innerhalb derer ein Strafantrag gestellt werden kann, nach Art. 29 StGB zu berechnen ist. Die Beschwerdegegnerin hatte von den ehrverletzenden Äusserungen, die der Beschwerdeführer gegenüber Paul Bai getan hatte, frühestens im Verlaufe des 6. Oktobers 1967 Kenntnis erhalten. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Frist von drei Monaten am 6. Oktober 1967 begonnen hatte und daher am 6. Januar 1968 ablief.

Die Parteien waren die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin. Der Fall wurde vom Kassationshof behandelt. Die Entscheidung wurde am 3. Dezember 1971 getroffen.

Erwägungen

Der Kassationshof änderte seine bisherige Rechtsprechung und entschied, dass der Tag, an dem die Frist beginnt, nicht mitzuzählen ist. Bisher hatte der Kassationshof in BGE 77 IV 208 entschieden, dass der Tag, an dem die Frist beginnt, mitzuzählen sei. Der Kassationshof begründete seine Änderung der Rechtsprechung damit, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Bundesgesetzgeber bei der Schaffung des StGB auf den Erlass einer Bestimmung über die Berechnung der Fristen verzichtet hätte, um eine von den Normen des übrigen Bundesrechts abweichende Ordnung aufzustellen.

Der Kassationshof führte weiter aus, dass die in den entsprechenden Bestimmungen des übrigen Bundesrechts vorgesehene Berechnungsart anzuwenden sei, die zudem auch von den meisten kantonalen Prozessgesetzen übernommen wurde. Diese Lösung drängt sich umso mehr auf, als der…