Erwägungen

A. und D. heirateten am 6. März 1980 in Italien. D. arbeitete im Tunnelbau und war seit 1. August 2001 bei der Implenia Vorsorge berufsvorsorgeversichert. Aufgrund eines Berufsunfalles im November 2001 bezog D. ab November 2005 eine Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Die IV-Stelle des Kantons Graubünden gewährte ihm ab 1. November 2002 bis 31. Oktober 2005 eine ganze (Invaliditätsgrad: 100 %) und ab 1. November 2005 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 54 %). Die Implenia Vorsorge richtete infolge Überentschädigung zu keinem Zeitpunkt Leistungen aus. Im Mai 2006 wurde die Ehe der A. und des D. geschieden. Am 10. Juni 2009 verstarb D.

A. erhob Nachklage gegen die Erbengemeinschaft des D. auf Ergänzung des Scheidungsurteils im Vorsorgepunkt. Das Bezirksgericht E. ordnete die hälftige Teilung der angesparten Austrittsleistung an und überwies die Sache zur Durchführung des Vorsorgeausgleichs an das kantonale Berufsvorsorgegericht.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verweigerte die Teilung des Vorsorgeguthabens, da der Vorsorgefall Invalidität beim verstorbenen D. am 1. November 2002 eingetreten sei, obschon dieser aufgrund einer Überentschädigung nie vorsorgerechtliche Invalidenleistungen bezogen habe. Das Verwaltungsgericht überwies die Sache an das Bezirksgericht E. zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es führte aus, dass der Vorsorgefall Invalidität nicht mit der ihr zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente eintritt. Dies gelte auch dann, wenn der Versicherte aufgrund einer Überentschädigung nie Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge bezogen hat.

Das Bundesgericht erklärte, dass Art. 26 Abs. 2 BVG eine zeitliche Überentschädigungsregelung darstelle, die…