Erwägungen

X. Spa war eine italienische Gesellschaft, die im Getreidehandel tätig war. Z. AG, eine Schweizer Gesellschaft, organisierte die Finanzierung der Exporte von X. Spa. Es kam zu einem Rechtsstreit zwischen den beiden Gesellschaften, der 1999 zur Eröffnung des Konkurses von X. Spa in Italien führte. Der Konkursverwalter erhob daraufhin in der Schweiz eine Klage gegen Z. AG, um bestimmte Forderungen einzutreiben.

Das Genfer Appellationsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf, das dem Antrag des Konkursverwalters stattgegeben hatte, da X. Spa in Konkurs nicht berechtigt war, in der Schweiz ohne vorherige Anerkennung des italienischen Konkurseröffnungsurteils zu klagen.

X. Spa in Konkurs und Y. Spa, der die strittigen Forderungen im Rahmen eines Nachlassvertrags abgetreten worden waren, legten gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab.

Es kam zum Schluss, dass die Anerkennung eines ausländischen Konkurseröffnungsurteils in der Schweiz eine Voraussetzung dafür ist, dass der ausländische Konkursverwalter in der Schweiz Rechtshandlungen vornehmen kann, einschließlich der Einleitung eines Gerichtsverfahrens zur Geltendmachung von Forderungen des Gemeinschuldners. Diese Anerkennung ermöglicht die Eröffnung eines Sekundärkonkursverfahrens in der Schweiz, das darauf abzielt, die in der Schweiz domizilierten Pfandgläubiger und bevorrechtigten Gläubiger zu schützen.

Zuzulassen, dass der…