Erwägungen
[A.] hatte einen Spielsalon mit Alkoholkonzession an die Gesellschaft [F. AG] vermietet. 1984 teilte A. [F. AG] mit, dass er den Spielsalon verkaufen wolle. [F. AG] stimmte der Übertragung des Mietvertrags auf [E.] zu, unter der Bedingung, dass [A.] weiterhin gesamtschuldnerisch für die Vertragserfüllung verantwortlich bleibt. 1985 wurde der Spielsalon von der Gesellschaft [Z. AG] unter Vertretung von [E.] übernommen. Ende 1985 wurde der Salon von Drogenabhängigen frequentiert, was dazu führte, dass die Polizei Maßnahmen vom Mieter verlangte. Daraufhin entschied sich [Z. AG], den Salon zu schließen, da dies kostengünstiger sei als die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen. Der Salon wurde im Februar 1986 geschlossen und [Z. AG] ging im Mai 1986 in Konkurs.
Anschließend verklagte F. AG [A.] auf Zahlung der Miete für das Jahr 1986. [A.] bestritt seine Verantwortung und berief sich auf die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung und sein Recht zur Vertragskündigung.
Erwägungen
Das BGG weist den Rekurs von [A.] ab. Die Schließung des Salons durch [Z. AG] führte nicht zur Unmöglichkeit der Vertragserfüllung i.S.v. Art. 119 Abs. 2 OR, da diese Schließung auf einer bewussten Entscheidung von [Z. AG] beruhte, um die für einen ordnungsgemäßen Betrieb nach den polizeilichen Anforderungen notwendigen Investitionen zu vermeiden. Auch…