Erwägungen

Am 17. November 1961 kaufte Frau Schenker von Hossle ein Grundstück für 20.000 Franken. Frau Schenker ging irrtümlich davon aus, dass das Grundstück überbaubar sei, während tatsächlich ein Bauverbot darauf lastete. Daraufhin klagte Frau Schenker gegen Hossle mit dem Ziel, den Kaufvertrag rückgängig zu machen.

Das Bezirksgericht wies die Klage ab, da Frau Schenker vor dem Kaufabschluss über das Bauverbot informiert gewesen sei. Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte den Kaufvertrag jedoch aufgrund eines Grundlagenirrtums für ungültig und verpflichtete Hossle, Frau Schenker 20.000 Franken zuzüglich Zinsen zu bezahlen.

Gegen dieses Urteil legte Hossle Berufung beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts. Es stellte fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses irrtümlich geglaubt habe, sie kaufe überbaubares Land. Dieser Irrtum sei nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR wesentlich, da die Überbaubarkeit für die Klägerin eine notwendige Grundlage des Vertrags darstellte und sie dies nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr annehmen durfte.

Die Tatsache, dass im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, verhindere in diesem Fall nicht, dass die Klägerin die Überbaubarkeit…