Erwägungen
[K.] war ab 1. April 1993 als Produktionsmitarbeiter bei der Firma X. AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Ab dem 22. Mai 2006 setzte er die Arbeit wegen Rhinitis, Juckreiz in den Augen und häufigem Niesen aus, was von der SUVA als Berufskrankheit anerkannt wurde. Mit Verfügung vom 27. September 2006 erklärte die SUVA den Versicherten als nicht geeignet für Tätigkeiten mit Exposition zu Mehlen. In der Folge gewährte der Versicherer vom 1. Oktober 2006 bis 31. Januar 2007 ein Übergangstaggeld. Seit dem 1. Juni 2007 arbeitet [K.] als Chauffeur in einer Wäscherei.
Am 7. November 2007 sprach die SUVA dem Versicherten eine Übergangsentschädigung für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 zu. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 teilte sie mit, sie habe den Anspruch auf eine zweite Rate der Übergangsentschädigung für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 verneint, da keine erhebliche Lohneinbusse von 10 % vorliege. Dagegen erhob der Versicherte Einwände.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Anspruch auf Übergangsentschädigung eine Lohneinbusse von mindestens 10 % voraussetzt. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Übergangsentschädigung, die versicherte Person bei der beruflichen Neuorientierung zu unterstützen. Eine Erheblichkeitsschwelle von 5 % oder weniger wäre nicht sachgerecht.
Das Bundesgericht hat eine Analogie zur 10%-Grenze bei der…