Erwägungen

Das Bundesgericht musste entscheiden, wie lange die Verwirkungsfrist für Verzugszinsen auf AHV/IV/EO-Beiträgen dauert. Die Parteien gingen davon aus, dass die Verzugszinsforderung der Verwirkung unterliegt. Strittig war jedoch die Länge der Verwirkungsfrist. Das Bundesgericht musste diese Frage mangels gesetzlicher Regelung selbst beantworten. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Verwirkungsfrist für Verzugszinsen auf AHV/IV/EO-Beiträgen analog zur privatrechtlichen Regelung fünf Jahre beträgt. Dies entspricht der Verwirkungsfrist für den Hauptanspruch, also die Beitragserhebung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG. Damit soll auch im Sozialversicherungsrecht der Rechtsfrieden zwischen Staat (oder Versicherer) und Betroffenen gewahrt werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass weder die gesetzlichen Grundlagen noch der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach Verzugszinsforderungen der Verwirkung unterliegen, eine Aussage zur Dauer dieser Verwirkungsfrist enthalten. Da das positive Recht für andere sozialversicherungsrechtliche Forderungen Verwirkungsfristen vorsieht, drängt sich ein Analogieschluss auf.

Privatrechtlich richtet sich die Verjährungsfrist der Verzugszinsen gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre nach dem Hauptanspruch oder beträgt zehn Jahre. Übertragen auf den sozialversicherungsrechtlichen Kontext führt dies zu einer Verwirkungsfrist von…