Erwägungen

Der Amtsgerichtspräsident II von Luzern-Land hob am 15. Juni 1988 den gemeinsamen Haushalt der Eheleute R.-A. auf und regelte die Nebenfolgen des Getrenntlebens. Das von der Ehefrau gestellte Begehren um Anordnung der Gütertrennung wies er jedoch ab. Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte diese Entscheidung in einem Rekursverfahren.

Die Ehefrau focht den Entscheid des Obergerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV an. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und wies sie ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Anordnung der Gütertrennung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zwar eine Eheschutzmassnahme ist, die aber aufgrund ihres einschneidenden Charakters nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann, nicht aber mit Berufung.

Das Obergericht des Kantons Luzern hat die Anordnung der Gütertrennung abgelehnt, da es die Voraussetzungen dafür nicht als erfüllt ansah. Das Bundesgericht…