Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Der Beschwerdeführer X. hat gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Der angefochtene Beschluss ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ergangen, weshalb das neue Recht anzuwenden ist. Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG der Beschwerde in Zivilsachen.

Die Beschwerde ist zulässig gegen Endentscheide letzter kantonaler Instanzen nach Art. 75 Abs. 1 BGG. Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes gemäss Art. 17 SchKG sind solche Endentscheide, da diese Verfügungen im laufenden Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden können.

Erwägungen

Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Die…