Erwägungen
Die Erben [A.] sind Miteigentümer einer Doppelhaushälfte, die an das Abwassernetz der Gemeinde Y. angeschlossen ist. Die Gemeinde hat den Erben [A.] eine jährliche Abwassergebühr in Rechnung gestellt, die auf dem Brandversicherungswert des Gebäudes berechnet wurde. Die Erben [A.] haben diese Gebühr angefochten, da sie den tatsächlichen Wasserverbrauch nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen, da die Kosten für den Unterhalt des Abwassersystems unabhängig vom Abwasservolumen seien. Die Erben [A.] haben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht hat der Beschwerde stattgegeben. Es hat entschieden, dass die jährliche Abwassergebühr, die den Abwasservolumen völlig außer Acht lässt, gegen den Äquivalenzgrundsatz gemäß Art. 8 und 9 BV verstößt. Der Wert der Leistung muss nämlich im Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil des Begünstigten stehen, der mit der Menge des eingeleiteten Abwassers zusammenhängt.
Darüber hinaus enthalten Art. 3a und 60a GSchG ein Lenkungselement, das erfordert, dass bei der Berechnung der periodischen Abwassergebühren Parameter berücksichtigt werden müssen, die mit der…