Erwägungen

Die X. AG wurde als Gläubigerin in der 5. Klasse im Konkurs der Gesellschaft Intertest AG mit einer Forderung von 201'000 Franken zugelassen. Der Konkursmasse wurden die Verantwortlichkeitsklagerechte gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft Intertest AG abgetreten. Die X. AG hat anschliessend eine Verantwortlichkeitsklage gegen diese Personen erhoben. Das kantonale Gericht hat diese Klage abgewiesen, da die X. AG nicht klageberechtigt sei, da ihre Forderung zu Unrecht in die Konkursmasse aufgenommen worden sei. Die X. AG hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

Das BGE heisst die Beschwerde gut. Es ist der Ansicht, dass der als Gläubiger zugelassene Gläubiger, dem die Konkursmasse die Verantwortlichkeitsklagerechte abgetreten hat, von den Beklagten nicht entgegengehalten werden kann, dass seine Forderung zu Unrecht in die Konkursmasse aufgenommen worden sei. Das kantonale Gericht konnte die Gültigkeit der Kollokation der Forderung der X. AG im Rahmen der von der Konkursmasse abgetretenen Verantwortlichkeitsklage nicht in Frage stellen.

In der Tat betrifft die Abtretung der strittigen Rechte gemäss Art. 260 SchKG nur ein Verfahrensrecht, wobei die abgetretenen Rechte im Aktivvermögen der Konkursmasse verbleiben. Der Zessionar ist lediglich berechtigt, diese Rechte in eigenem Namen und auf eigene Gefahr geltend zu machen, ohne dass die Gültigkeit seiner kollozierten Forderung in Frage gestellt werden kann.

Nur die Konkursgläubiger…