Erwägungen
[R.] wurde von X. Corporation als "Berater" für die Schweiz mit dem Titel "Marketingdirektor für die Schweiz" eingestellt. Sein Vertrag sah eine feste Jahresvergütung und eine Provision von 10% im ersten Jahr und 5% im zweiten Jahr "auf den Betrag jedes unterzeichneten Vertrags" vor. [R.] kündigte den Vertrag 1998 und reichte dann eine Zahlungsklage gegen X. ein, um eine Provision von 48'000 US$ für einen 1999 zwischen X. und der Versicherungsgesellschaft [Y.] geschlossenen Vertrag zu erhalten.
Erwägungen
Das kantonale Gericht wies R.s Klage ab, da er keine entscheidende Rolle beim Vertragsabschluss mit [Y.] gespielt habe. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass gemäß Art. 322b OR der Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf eine Provision hat, wenn er ein konkretes Geschäft vermittelt oder einen Kunden gefunden hat, der bereit ist, einen Vertrag abzuschließen, was im vorliegenden Fall nicht zutraf. Obwohl [R.] an den ersten Kontakten mit [Y.] beteiligt war, konnte nicht nachgewiesen werden, dass er einen entscheidenden Einfluss auf den…