Erwägungen

Die russische Staatsangehörige A. reiste 1994 in die Schweiz ein und heiratete 1995 den Schweizer Bürger B. Kurz nach der Heirat kam es zum Zerwürfnis zwischen den Eheleuten, woraufhin A. die eheliche Wohnung verließ und ein Eheschutzbegehren stellte. B. reichte daraufhin eine Scheidungsklage ein, die er jedoch wieder zurückzog. In den Folgejahren kam es zu weiteren Scheidungsversuchen, die jedoch erfolglos blieben. 1996 meldete sich B. nach England ab und hinterlegte seinen Heimatschein. Daraufhin verweigerte die Fremdenpolizei des Kantons Zürich A. die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, die Ehe bestehe nur noch formell und die Berufung darauf sei rechtsmissbräuchlich. Das Bundesgericht bestätigt diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass dem Bundesamt für Ausländerfragen aufgrund der bundesstaatlichen Kompetenzordnung und der einschlägigen Bestimmungen die Befugnis zur Durchführung des Zustimmungsverfahrens für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zukommt. Auch wenn die Ehe nicht nur zum Schein eingegangen wurde, kann sich die Berufung darauf als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn die Ehe nur noch formell besteht und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen,…