Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Gruppe von jungen Leuten, überwiegend Mitglieder der "Kampagne für die Heime" oder Sympathisanten, am 26. September 1971 eine "Besuchsaktion" im Erziehungsinstitut Uitikon durchführten. Im Rahmen dieser Aktion kam es zu Zusammenstößen mit dem Personal des Instituts und der Polizei, und 17 Zöglinge entflohen. Die entflohenen Zöglinge trafen sich anschließend mit Mitgliedern der "Kampagne für die Heime" und wurden von diesen an verschiedenen Orten in Zürich und Umgebung untergebracht. Der Beschwerdeführer, X., wurde von einem unbekannten "Erzieher" der Zöglinge kontaktiert und gebeten, bei der Unterbringung der Zöglinge zu helfen. X. verschaffte den Zöglings einen Aufenthaltsort in einem Haus in Tenniken und half bei der Organisation einer Fernsehsendung, in der die Zöglinge ihre Anliegen der Öffentlichkeit vorstellten.
Das Bezirksgericht Zürich erkannte X. der Begünstigung und der Entziehung und Verwahrung von Minderjährigen schuldig und verurteilte ihn zu 14 Tagen Gefängnis. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Schuldsprüche, reduzierte jedoch die Gefängnisstrafe auf 7 Tage. X. erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte Freispruch.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte den Fall und kam zu folgendem Schluss: Der Beschwerdeführer erfüllte die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 220 StGB, indem er den Zöglings Unterkunft gewährte und sie damit der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt entzog. Der Beschwerdeführer erfüllte auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 220 StGB, indem er vorsätzlich und mit dem Willen handelte, die Zöglinge den Inhabern der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt zu entziehen.
Das…