Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen übler Nachrede zum Nachteil von [A.] verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte einen anonymen Brief an eine Bankfiliale geschickt, in dem er [A.] als kriminell bezeichnete und behauptete, dieser tische dem Richter unwahre Geschichten auf. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen das Urteil und machte geltend, dass die Vorinstanz den Anklagegrundsatz sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihn wegen übler Nachrede verurteilt habe, ohne dass sie die abweichende Würdigung angekündigt oder ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten hätte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den Anklagegrundsatz nicht verletzt habe, da der Beschwerdeführer genau wusste, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wurde und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wurde. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede verurteilt, obwohl die Anklageschrift ursprünglich Verleumdung vorgeworfen hatte.

Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hatte, indem sie die abweichende rechtliche Würdigung nicht den Parteien angekündigt und ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Diese Verletzung war jedoch geringfügig, da der Beschwerdeführer sich zu sämtlichen angeklagten Sachverhaltselementen äussern und die für seine Position relevanten Argumente vortragen konnte.

Das Bundesgericht…