Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [A.] , reichte am 17. November 2015 Strafanzeige gegen [X.] ein wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, arglistiger Vermögensschädigung sowie Geldwäscherei und stellte Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nahm das Verfahren mit Verfügung vom 19. August 2016 nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 28. April 2017 ab. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin wirft ihrem ehemaligen Rechtsbeistand [X.] vor, in einem von der Staatsanwaltschaft Solothurn gegen [Y.] und [Z.] geführten Strafverfahren ihre Rechte als Geschädigte nicht gewahrt zu haben. Die Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte Ermittlungshandlungen durch, indem sie die Beschwerdeführerin und die beschuldigte Person befragte. Diese Einvernahmen wurden als polizeiliche bezeichnet.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die Beschwerdeführerin berechtigt ist, Beschwerde in Strafsachen zu erheben. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene Entscheid könne sich auf ihre Zivilansprüche auswirken, legt jedoch nicht dar, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken könnte. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin nicht legitimiert ist, die Beschwerde in der Sache selbst zu erheben.

Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da sie nie die Möglichkeit einer Teilnahme an einer…