Art. 15 StPO

Polizei

1 Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach diesem Gesetz.
2 Die Polizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft.
3 Ist ein Straffall bei einem Gericht hängig, so kann dieses der Polizei Weisungen und Aufträge erteilen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verwertbarkeit von polizeilichen Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV)
    · 07.10.2019 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Betäubungsmittelvortests; hinreichende Verdachtsmomente zur Durchführung; Beweiswert
    · 03.12.2019 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zuständigkeit zur Anordnung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV
    · 07.11.2018 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) gemäss § 4 quinquies PolG/LU; Gesetzgebungskompetenz (Art. 3 und 123 BV; Art. 15 Abs. 1 StPO); Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs (Art. 13 Abs. 2 un…
    · 17.10.2024 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Vorläufige Sicherstellung der zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten durch die Polizei
    · 09.05.2012 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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