Art. 15 StPO
Polizei
1 Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach diesem Gesetz.
2 Die Polizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft.
3 Ist ein Straffall bei einem Gericht hängig, so kann dieses der Polizei Weisungen und Aufträge erteilen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verwertbarkeit von polizeilichen Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV)20 Zitierungen
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2Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Betäubungsmittelvortests; hinreichende Verdachtsmomente zur Durchführung; Beweiswert10 Zitierungen
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3Zuständigkeit zur Anordnung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV6 Zitierungen
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4Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) gemäss § 4 quinquies PolG/LU; Gesetzgebungskompetenz (Art. 3 und 123 BV; Art. 15 Abs. 1 StPO); Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs (Art. 13 Abs. 2 un…2 Zitierungen
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5Vorläufige Sicherstellung der zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten durch die Polizei1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; rechtliches Gehör26 Zitierungen
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Willkür, Prinzip "nemo tenetur" etc. (Nichtbefolgen polizeilicher Anordnungen)16 Zitierungen
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14 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.