Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 10. August 2016 der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB schuldig gesprochen. [A.] erhob am 22. August 2016 Einsprache und verlangte mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 den Ausstand der Staatsanwaltschaft, des Bezirksgerichts Schwyz und insbesondere von Einzelrichterin Beatrice van de Graaf sowie des Kantonsgerichts und insbesondere von Vizepräsident Walter Züger. Der Beschwerdeführer beantragte, das laufende Strafverfahren sei an den Kanton Zürich oder einen anderen, jedoch nicht benachbarten Kanton abzutreten.
Das Kantonsgericht Schwyz wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 7. Februar 2017 ab. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Ausstand der Strafbehörden des Kantons Schwyz für das gesamte Strafverfahren anzuordnen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht das Ausstandsgesuch abgewiesen hat. Es stellte fest, dass pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig sind und dass der Beschwerdeführer sein Ausstandsgesuch in diesem Punkt nicht hinreichend substanziiert hat.
Das Bundesgericht befand, dass der Vizepräsident des Kantonsgerichts Walter Züger nicht befangen ist, da die Behandlung einer Arresteinsprache eine andere Sache und ein anderes Verfahren betreffe. Das Ausstandsbegehren gegen…