Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [X.] , geboren 1954, meldete sich 1992 erstmals bei der Invalidenversicherung an, nachdem er 1991 einen Autounfall erlitten hatte. Nachdem sein erstes Leistungsgesuch abgewiesen worden war, ersuchte er 1996 erneut um Leistungen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm 1998 eine halbe Invalidenrente zu, die 2000 auf eine ganze Invalidenrente erhöht wurde. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens wurde die Rente 2015 rückwirkend per 1. November 2003 aufgehoben.

Der Beschwerdeführer führte Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde abwies. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den Erlass der Verfügung vom 14. Januar 2000 als massgeblichen Vergleichszeitpunkt zu Recht festgelegt hatte. Die Verfügung vom 12. Januar 2004 und die Mitteilung vom 25. Oktober 2006 seien nicht geeignet, eine Anpassung des Rentenanspruchs zu begründen.

Das Bundesgericht befand auch, dass die Vorinstanz die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens der Neurologie Toggenburg AG vom 17. November 2014 zu Recht anerkannt hatte. Die Gutachter hätten nachvollziehbar und einleuchtend begründet, weshalb sie in somatischer Hinsicht ab August 2003 und unter psychischen Aspekten seit der Begutachtung durch die Klinik [C.] (Mai 2003) eine…