Sachverhalt
Die [A.] Trust Corporation und die [B.] Corporation, zwei auf den Britischen Jungferninseln domizilierte Gesellschaften, waren Kundinnen der [X.] Bank AG. Sie verfügten bei der Bank über Konten und Wertschriftendepots. [C.] wurde als Bevollmächtigter für die [A.] Trust Corporation eingesetzt und hatte die Berechtigung, für diese selbständig Anlageentscheide zu treffen. Im Jahr 2008 erlitten die Gesellschaften Verluste aufgrund von Börsentransaktionen, insbesondere Optionsgeschäften.
Am 9. Dezember 2010 erhoben die [A.] Trust Corporation und die [B.] Corporation Klage gegen die [Y.] Bank AG (später [X.] Bank AG) und machten Verluste in Höhe von USD 2'033'711.50 respektive USD 1'442'748.50 geltend. Sie forderten auch die Rückzahlung von Schuldzinsen und Kreditkommissionen.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab und die Beschwerdeführerinnen legten Beschwerde ein. Die [X.] Bank AG beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Vorinstanz die Klage abgewiesen hatte, weil die Beschwerdeführerinnen die beanstandeten Transaktionen durch ihr Verhalten nachträglich genehmigt hätten. Die Beschwerdeführerinnen rügten, dass die Vorinstanz die Genehmigungsfiktion zu Unrecht angewendet hatte.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Genehmigungsfiktion in Bankverträgen zulässig sei und dass der Bankkunde, der eine von der Bank ohne Instruktion vorgenommene Transaktion nicht innert Frist beanstandet, diese genehmigt. Es prüfte, ob die Anwendung der Genehmigungsfiktion im vorliegenden Fall zu einem unbilligen Ergebnis führe und ob die Beschwerdeführerinnen die Transaktionen durch ihr Verhalten genehmigt hatten.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin 1 die fraglichen Transaktionen durch…