Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] befand sich seit dem 4. August 2014 in strafprozessualer Haft. Am 8. Dezember 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen ihn wegen mehrfacher Vergewaltigung, evtl. Schändung, einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Lebenspartnerin [B.] . Das Bezirksgericht Baden sprach [A.] am 15. April 2015 von Schuld und Strafe frei. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Fortsetzung der Sicherheitshaft, die vom Obergericht des Kantons Aargau am 17. April 2015 bewilligt wurde.
[A.] führte Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragten die Beschwerdeabweisung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung des Obergerichts aufgehoben. Der Beschwerdeführer hatte gerügt, dass die Vorinstanz ihn nicht angehört hatte, bevor sie die Fortsetzung der Sicherheitshaft bewilligte. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf rechtliches Gehör hatte und dass die Vorinstanz diesen Anspruch verletzt hat, indem sie ihn nicht angehört hat.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Vorinstanz den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Sicherheitshaft dem Beschwerdeführer mit einer kurzen, nicht verlängerbaren Frist zur Stellungnahme zustellen oder allenfalls eine…