Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Strafgericht Schwyz wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexueller Belästigung verurteilt. Das Kantonsgericht Schwyz hob das Urteil teilweise auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück. Das Kantonsgericht beschloss, dass bestimmte Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils und des Berufungsurteils in Rechtskraft erwachsen seien und wies die Sache hinsichtlich anderer Punkte an das Strafgericht zurück.

Der Beschwerdeführer führte Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts und beantragte, der Beschluss sei aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit sich dieses mit dem Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von [B.] neu befasse und ein Berufungsurteil in der Sache fälle.

Erwägungen

Das Bundesgericht erkannte, dass der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts in mehrfacher Hinsicht bundesrechtswidrig sei. Die Vorinstanz habe den reformatorischen Charakter der Berufung verkannt und die Rechtskraft einzelner Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils und des Berufungsurteils festgestellt, obwohl diese nicht in Rechtskraft erwachsen seien.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel sei, das es dem Berufungsgericht ermögliche, den Sachverhalt neu zu beurteilen und ein neues Urteil zu fällen. Die Vorinstanz habe daher ein Teilurteil zu fällen und die erforderliche Einvernahme der Auskunftsperson [B.] in Anwendung von Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO vorzunehmen.

Das Bundesgericht…